Schon Mitglied bei Allcrime?
Werde jetzt Teil unserer Community und du kannst auf unserer kostenlosen und werbefreien Kriminalplattform u.a. Themen erstellen, Beiträge verfassen, chatten, dich privat mit anderen Mitgliedern austauschen sowie alle Board-Funktionen nutzen. [Mitglied werden]

Wenn Lust tötet

Wenn Unrecht Recht wird.
Benutzeravatar
Diskussionsleitung
Salva
Administrator
Administrator
Beiträge zum Thema: 3
Reaktionen: 519
Beiträge: 7779
Registriert: 05.08.2014
Geschlecht:
Wohnort: Cadolzburg
Alter: 57
Status: Offline

Wenn Lust tötet

#1

Ungelesener Beitrag von Salva » Sa, 24. Jan. 2015, 21:11

Ein Fall, der in Deutschland der 50er und 60er für großes Aufsehen sorgte und in die Rechtsgeschichte einging.
Nahezu ein Paradebeispiel dafür, was geschehen kann, wenn Justizia Urteile aufgrund sich widersprechenden Gutachten von sogenannten Sachverständigen fällt und die Medienwelt, wie heutzutage üblich, sich auf einen Fall stürzt:

Der Fall Hans Hetzel

Bild
Hanz Hetzel, 1969.
Foto: © NDR/Stadtarchiv Offenburg

Eine nackte, weibliche Leiche (Magdalena Gierth) fand am 3. September 1953 gegen 19.30 Uhr der in Windschläg bei Offenburg/Baden ansässige Jagdaufseher Beuerlein. Er entdeckte sie im Graben neben der Bundesstraße 28, zwischen Appenweier und Sand, 86 Meter östlich des Kilometersteins 13.

Am 17. Januar 1955 verurteilte das Schwurgericht des Landgerichts Offenburg wegen dieser Toten den am 29. April 1926 geborenen, verheirateten Hans Hetzel, der die Metzgerlehre mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hatte, aber zuletzt Vertreter gewesen war, als Mörder zu lebenslänglichem Zuchthaus.

Hetzel behauptet bis heute, er sei kein Mörder, obwohl er, nach anfänglichen Ausflüchten, nie mehr bestritten hat, daß die Frau, die er ermordet haben soll, buchstäblich unter seinen Händen starb.

Die Revision Hetzels verwarf der Bundesgerichtshof. 1962 scheiterte ein erster Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Ein zweiter Wiederaufnahmeantrag, im November 1965 gestellt, wurde am 13. Januar dieses Jahres von der Strafkammer des Landgerichts Offenburg für unzulässig erklärt. Über die fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen diesen Beschluß hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befinden.

Der Fall Hetzel macht, wie kaum ein anderer, sichtbar, auf welch schmalem Grat über Wiederaufnahmeanträge entschieden werden muß. Denn es geht in dieser Sache nicht darum, ob vielleicht ein anderer als Hetzel der Mörder gewesen sein könnte.

Es ist hier vielmehr in geradezu experimenteller Isolierung des Problems allein die Frage zu beantworten, ob ein Todesfall, an dem unstreitig nur Hetzel beteiligt war, noch immer ausreichend als Mord bewiesen ist.

Als am Abend des 3. September 1953 an der B 28 eine nackte Leiche entdeckt worden war, ohne daß Kleidungsstücke zu finden oder Kampfspuren festzustellen gewesen wären, drängte sich eine Überlegung auf: Fund- und Tatort konnten nicht identisch sein.

Es drängte sich aber auch in jener Nacht den Männern, die schließlich gegen zwei Uhr, früh die Tote einsargten um sie in das Leichenschauhaus des städtischen Friedhofs Offenburg zu bringen, die Tatsache auf, daß sie sich an einem nunmehr dreifach unheimlichen Ort befanden.

Denn schon am 25. November 1952 war 336 Meter westlich vom jüngsten Fundort die nackte Leiche der Ruth Krüger und bereits 1949 in 300 Meter Entfernung die nackte Leiche der Lucie Maria Fritsch gefunden worden.

Auch in diesen beiden Fällen waren Fund- und Tatort offenkundig nicht identisch gewesen. Beide Mordfälle waren nicht aufgeklärt worden, beunruhigten noch immer die Bevölkerung.

Hier ist daran zu erinnern, daß der Kampf um die Wiederaufnahme eines Verfahrens gelegentlich auch ein Kampf gegen jene Justiz sein kann, der ihre Unfehlbarkeit mehr bedeutet als die Wahrheit.

Doch meistens ist der Kampf um die Wiederaufnahme eines Verfahrens der mühevolle, ja verzweifelte Versuch, ein paar Millimeter näher als bisher an die Wahrheit heranzukommen. Schlagende, überwältigende neue Tatsachen im Kampf gegen ein rechtskräftiges Urteil sind die Ausnahme, nicht die Regel.

Verhandelt wurde gegen Hetzel im Januar 1955 nur wegen der am 3. September 1953 gefundenen Toten. Dennoch: Von dem Augenblick an, in dem der Jagdaufseher Beuerlein am 3. September 1953 an der B 28 eine Leiche fand, waren auch die beiden anderen Frauenleichen im Spiel, die früher an der B 28 entdeckt worden waren.

Es wäre unfair, deswegen, von einer brutalen Voreingenommenheit gegenüber Hetzel zu sprechen. Ermittlung und Verhandlung gegen ihn mußten befangen sein. Immerhin: Seit Hetzel wegen der am 3. September 1953 gefundenen Leiche verurteilt wurde, ist kein Beweis dafür erbracht worden, daß er auch mit dem Tod der Lucie Maria Fritsch und der Ruth Krüger zu tun hat.

Am 4. September 1953 nahmen der Amtsarzt Dr. Glaser und der wissenschaftliche Assistent am Pathologischen Institut der Universität Freiburg, Dr. Rübsaamen, die Obduktion vor. In ihrem "vorläufigen Gutächten" heißt es, bei der Verstorbenen habe eine "Schwangerschaft im ersten Monat; höchstens Mitte des zweiten Monats bestanden". Anzeichen sprächen für einen "durchgeführten Abtreibungsversuch".

Aus "zahlreichen Spuren äußerer Gewaltanwendung" schlossen die Ärzte, "daß in einer hochgradigen sexuellen Erregung, möglicherweise in einer Perversion vorgegangen worden war". Doch befanden sie, der Tod sei wohl durch Herzversagen eingetreten. "Dieses wird erklärlich aus der durchgemachten multiplen Mißhandlung sowie dem entkräfteten Zustand nach unvollkommener Abtreibung."

Dieser erste, später nicht wesentlich korrigierte Befund ist so zu verstehen: Der Tod trat während eines unmäßig heftigen, an Mißhandlung grenzenden Geschlechtsverkehrs ein, der die in schlechter körperlicher Verfassung befindliche weibliche Teilnehmerin so strapazierte, daß ihr Herz versagte.

Am 5. September um 21.45 Uhr, das Protokoll ist penibel, sprach bei der Polizei Heinz Gierth vor. Seine Ehefrau sei seit dem 1. September 14 Uhr "abgängig", das Protokoll hat seine Formeln. Am 6. September 1953 identifizierte Gierth die Tote als seine am 1. Juli 1928 geborene Ehefrau Magdalena.

Das Ehepaar Gierth hatte Mitteldeutschland einige Wochen zuvor verlassen. Seine drei Kinder waren bei den Eltern der Ehefrau geblieben. Gierth arbeitete bereits in Offenburg. Seine Frau ging - in der Sprache der Ämter - noch keiner "geregelten Beschäftigung" nach. Gierth beschrieb, welche Kleider seine Frau zuletzt getragen, was sie bei sich gehabt hatte, auch ihre Handtasche.

Am Morgen des 7. September zeigte ein Häftling dem Mithäftling Hetzel, der am gleichen Morgen im Landgerichtsgefängnis Offenburg wegen eines beim Amtsgericht Hünfeld anhängigen Strafverfahrens inhaftiert worden war, die Zeitung, die er beziehen durfte. In der stand ein Bericht über die Ermittlungen wegen des Leichenfundes vom 3. September.

Hetzel ließ sich nach Lektüre der Zeitung bei der Gefängnisverwaltung melden; er könne wegen der am 3. September 1953 aufgefundenen Leiche eine Mitteilung machen.

Der inhaftierte Hetzel gab vor der Polizei zu Protokoll, er habe am 2. September eine Anhalterin im Auto mitgenommen und dieser ihre Handtasche abgekauft, um sie seiner Frau mitzubringen. Die Anhalterin sei von ihm an einer Straßenkreuzung abgesetzt worden.

Es ist närrisch, heute so zu tun, als habe sich Hetzel sogleich offen erklärt. Er mußte fürchten, verdächtigt zu werden, da er mit Frau Gierth Gaststätten besucht hatte. Auch mußte er damit rechnen, daß die gesuchte Handtasche in seiher Wohnung gefunden wurde, sobald erst Verdacht auf ihn gefallen war. Nur deshalb eröffnete Hetzel das Gespräch mit der Kripo.

Wer eine Wiederaufnahme der Sache Hetzel für vertretbar hält, darf das nicht vertuschen. Hetzel hat sich selbst in die Ermittlungen wegen des Todes der Magdalena Gierth so idiotisch eingeführt wie ein Schuldiger (oder wie ein vor Angst irrer Unschuldiger). Nach der ersten Aussage am 7. September begannen die Einlassungen Hetzels zu kleckern. Am Ende mündeten sie in eine Fassung, die nur in einem Punkt unscharf blieb.

Am Mittag des 1. September 1953 fuhr Hetzel mit seinem Auto in Richtung Freiburg. Nach beruflichen Irrwegen war er derzeit Vertreter für ein Tisch-Fußballspiel auf Provisionsbasis. Er wollte bei einer Firma wegen der Lieferung von Spieltischen für das von ihm vertretene Unternehmen vorsprechen.

Er nahm die an einem Bahnübergang stehende und winkende Frau Gierth mit. Als diese nach einer Weile bemerkte, sie mache gern mal eine größere Fahrt in den Schwarzwald, entschloß sich Hetzel zu einer solchen Tour. Im Hotel "Über'm Wasserfalle" in Triberg aß Hetzel mit Frau Gierth zu Abend. Als diese sagte, sie habe wenig Geld bei sich, kaufte er ihre Handtasche für sechs Mark.

Auf der Weiterfahrt kehrte man noch einmal für einen halben Liter Wein ein. Inzwischen war es Nacht geworden. An einem Platz, der sich später nicht mehr genau bestimmen ließ, hielt Hetzel an. Beim Verlassen des letzten Gasthauses hatte sich Frau Gierth bei ihm eingehängt und sinngemäß bemerkt: "Wenn Engel reisen ..."

Nun zog Hetzel seine Jacke aus, Frau Gierth alles, was sie auf dem Leib hatte. Hetzel will dem Beispiel gefolgt sein. In der Nähe des Fahrzeugs sei man dann zusammengekommen. So, wie es üblich ist. Anschließend habe man, wieder im Auto, geraucht. Dabei habe Frau Gierth zu erkennen gegeben, daß für sie die Nacht noch nicht vorüber sei. So habe man das Auto erneut verlassen.

Diesmal soll Frau Gierth sehr, sogar ungewöhnlich lebhaft geworden sein und also denn auch Hetzel. Die übliche Verkehrsform sei variiert worden, wobei Hetzel, um Frau Gierths allzu große Aktivität zu bremsen, mit seiner linken Hand unter ihrem linken Arm hindurchgegriffen und sie am Hals gehalten haben will, auch "um den Kopf zu stützen".

Wie stark er dabei zugedrückt hat war Hetzel nicht erinnerlich. Doch soll ihm die Frau plötzlich zusammengesackt sein. Er habe darauf einen Augenblick gewartet, dann die Frau umgedreht - und entsetzt erkannt, daß sie tot war. Hetzel, ratlos (oder raffiniert): "Ich muß ihr die Luft abgestellt haben."

Danach will er völlig den Kopf verloren haben. Er habe sich angekleidet, die Leiche auf den Rücksitz gelegt und mit einer zufällig im Wagen befindlichen Mantelschürze bedeckt. Anschließend, so der Kern von Hetzels verschiedenen Aussagen, sei er in Richtung Offenburg aufgebrochen. Auf der B 28, zwischen Appenweier und Sand, nach zirka 30 Kilometer Fahrt mit der nackten Leiche, will Hetzel Frau Gierth endlich kurz vor Sand aus dem Fahrzeug gehoben und die Böschung hinuntergeworfen haben.

Hetzel will die tote Frau Gierth planvoll zu dem unheimlichen, mit zwei unaufgeklärten Leichenfunden belasteten Straßenstück der B 28 gefahren haben, nicht zufällig. Man wird die dritte Leiche, so etwa will er überlegt haben, den beiden anderen zurechnen. Wo zwei Fälle nicht geklärt wurden, wird auch der dritte dunkel bleiben. So etwas kann durchaus in Hetzel gespukt haben. Oder brachte er neue Beute auf seinen privaten Friedhof?

Immerhin, im Kern deckten sich Hetzels Einlassungen mit dem Gutachten der Obduzenten. Allerdings muß hier die erwähnte unscharfe Stelle angesprochen werden, der Punkt, in dem Hetzel genaugenommen nie ganz eindeutig wurde. Der Punkt ist überaus eindeutig und wird hier ohne jedes Vergnügen erörtert, weit er entscheidend sein kann.

Hetzel hat sich darüber, ob er mit Frau Gierth zuletzt nicht nur a tergo, sondern auch via einer Kontaktmöglichkeit verkehrt hat, die der Fortpflanzungstendenz des Umgangs absolut zuwider ist, mal so, mal anders eingelassen. Es könne in der Raserei geschehen sein; nein, auf keinen Fall. Wie auch immer: Die Obduzenten nehmen an, daß die ungewöhnliche Praktik geübt wurde.

Das ist wichtig. Denn gerade durch sie wird das Bauchfell gereizt, kann es zum tödlichen Kollaps der Frau Gierth gekommen sein Hetzel will, der "hochgradigen Erregung" halber, in der sich alles abspielte, ohne genaue Erinnerung sein. Er ist 1,83 Meter groß, war Sportringer. Zwischen ihm und Frau Gierth, einer zierlichen Person von 1,58 Meter, die überdies körperlich geschwächt war, bestand ein fatales Mißverhältnis.

Sieht man die Situation, bestärkt von den Obduzenten, an, so muß man zugeben, daß sie sehr wohl tödlich gewesen sein kann, auch ohne Mordplan. Doch kann die Situation natürlich auch ganz anders gesehen werden, läßt sie auch lustvolle Ausdeutungen zu.

Am 30. Oktober 1953 kam das Staatliche Gesundheitsamt. Offenburg gutachtlich ins Geschäft: "Hetzel ist eine richtungs- und haltlose Persönlichkeit, bei der alles auf Vergnügen und Lustgewinn angelegt war ... Sicher ist aber, daß der widernatürliche Verkehr bei der zierlichen und gepflegten Frau ... erhebliche Schmerzen verursachte und nur mit Gewaltanwendung durchgeführt werden konnte ... Hetzel war aber erst dann in der Lage, sein Vorhaben auszuführen, wie er Frau Gierth am Halse würgte ..."

Am 3. November 1953: "... Frau Gierth, die immer eine gepflegte Frau war, hätte sich wohl kaum nackt auf eine steinige Stelle ohne Kleider oder ohne Decke als Unterlage zweimal gelegt ... Hetzel ist ein roher und brutaler Mensch, zu dessen Vielspaltigkeit die sadistischen Handlungen gehören ... Die in Frage stehende Tat war eine sadistische Handlung. Zum Zwecke der Wolluststeigerung verursachte er erhebliche Schmerzen. ... Daß er zuvor der Frau Gierth die Kleider vom Leibe gerissen hat, ist nicht von der Hand zu weisen."

Dies mag, wer will, noch für eine gerichtsmedizinische Äußerung halten. Doch trieft es hier wohl ein wenig sehr. Die Staatsanwaltschaft sah sich jedenfalls vor zwei nicht zu vereinigenden Gutachten. Dem des Dr. Rübsaamen (und des ihm zunächst zögernd, später deutlich zustimmenden Dr. Glaser): Nach ihm war das Versagen des Herzens nach Kreislaufversagen der Frau Gierth Ursache ihres Todes. Wieweit strafrechtlich qualifizierbare, übermäßige Aktivität dazu beitrug: offen. Das Staatliche Gesundheitsamt Offenburg, Medizinalrat Dr. Braun: eine planvolle, sadistische Unternehmung.

Bild
Gerichtsmediziner Prof. Albert Ponsold.
Foto: © NDR/Stadtarchiv Offenburg

Die Staatsanwaltschaft ersuchte den Ordinarius für gerichtliche Medizin an der Universität Münster, Professor Ponsold, um "ein gerichtsmedizinisches Obergutachten". Es gibt nur leider den Begriff "Obergutachten" in der Strafprozeßordnung nicht, auch wenn es in Kommentaren und im Alltag fahrlässig gebraucht wird. Ein derart angefragter Gutachter könnte (sollte?) also antworten: Ein "Obergutachten" kann, darf ich nicht erstatten. Doch will ich mich bemühen, zu zwei einander widersprechenden gutachtlichen Stellungnahmen eine dritte, vielleicht klärende Position zu beziehen ...

Obergutachter Professor Ponsold kam zu dem Ergebnis, "daß der Tod der Ehefrau Magdalena Gierth ("nach dem Akteninhalt", die Leiche oder Präparate standen nicht mehr zur Verfügung) durch Strangulation eingetreten ist. Ob es sich ausschließlich um Würgen oder auch um Drosseln gehandelt hat, läßt sich nicht sicher entscheiden".

Der Prozeß begann am 12. Januar 1955. Doch so offen war das Feld, auf dem entschieden werden sollte, daß die Presse vorweg informiert wurde. Um Rücksicht wurde gebeten, ehrlich, wenn auch vertraulich: Die Anklage laute zwar auf Mord, doch sei alles offen.

Wieder nutzt es der Klärung des Falles Hetzel nicht, wenn billig gegen die Justiz polemisiert wird. Hetzel hat im Januar 1955 einen schlechten Eindruck gemacht. Hetzel war nicht nur wegen Ermordung der Frau Gierth angeklagt, es wurde auch eine versuchte Notzucht verhandelt.

Statt seine Attacke gegen die unbestreitbar ehrenwerte Frau Schulz zu bekennen, auch sie hatte Hetzel im Auto mitgenommen, blähte sich der Angeklagte. Hetzels Biographie, mit Vorstrafen, wenn auch überwiegend wegen finanzieller Unredlichkeiten, wohl versehen, bot mehr als Anlaß zu skeptischer Grundstimmung. Daß Hetzel während seiner verschiedenen Berufstätigkeiten, unter anderem als Überlandfahrer, mitgenommen hatte, was sich ihm bot, plumpte schwer in die Beweisaufnahme. Die Seeschlange vom Loch Ness jener Jahre in kriminalistischer Hinsicht, der "Autobahnmörder" spukte, ohne daß Hetzel gegen den Verdacht tat, was Selbsterhaltung geboten hätte.

Dazu trat nun Professor Ponsold aus Münster, damals auf dem Höhepunkt seines Ansehens, Verfasser des Standard-Lehrbuchs über "Gerichtliche Medizin". Hier muß die Begründung des Urteils gegen Hetzel zitiert werden: "Der Sachverständige erklärte auf ausdrückliches Befragen des Gerichts, daß er seiner Begutachtung sicher sei und keiner anderen Hilfe, etwa durch einen weiteren Sachverständigen, bedürftig."

Die nicht völlig befriedigende Rolle des Sachverständigen in der Strafprozeßordnung ist eine Sache. Doch eine andere Sache ist, daß eigentlich jeder Sachverständige, 1955 im Prozeß gegen Hetzel derart angesprochen, hätte erklären müssen: Ich bin meiner Sache sicher. Aber hier geht es um Mord. Ich muß das Gericht bitten, nicht nur mich zu hören.

Heute, nach Professor Ponsolds Wirken im Rohrbach-Prozeß, nach der Sache Pitz in Saarbrücken, die trotz Professor Ponsold kein Mordfall war, sondern ein Freispruch wurde, ist nicht mehr zu übersehen, daß der anerkannte Wissenschaftler in der Praxis des Gerichtssaals mitunter die Neigung hat, auf sehr besondere Weise ein Gehilfe des Gerichts zu sein. Statt die Grenzen seiner tatsächlichen Möglichkeiten unablässig im Auge und die Definition seiner Rolle in der Strafprozeßordnung im Ohr zu behalten, gibt sich Professor Ponsold als Sherlock Holmes mit ärztlichen Kenntnissen.

"Vorsätzliche Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs." Professor Ponsold hatte erkannt, und das Gericht, überflutet von dem unbestrittenen Mann, der als Papst seines Faches galt, folgte: "Der Angeklagte habe möglicherweise der Frau Gierth zunächst Schläge auf Nase und Gesicht verabfolgt, worauf diese wohl die Flucht ergriffen habe. Der Angeklagte sei wahrscheinlich hinterhergerannt und habe ihr auf den Kopf geschlagen. Nach diesen Schlägen sei sie zusammengesunken, worauf er ihr die Schlinge um den Hals gelegt und kräftig zugezogen habe."

Professor Ponsold fand sich über Lichtbildern von der Leiche der Frau Gierth, die ihm in der Hauptverhandlung vergrößert vorlagen, zu der These, die Erdrosselung sei "mit einem Strick von der Art eines Kälberstricks vorgenommen worden".

Professor Ponsold hatte in seinem schriftlichen Gutachten von Erwürgen oder Erdrosseln gesprochen. In der Hauptverhandlung jedoch kam er zu der Erkenntnis, nur von Strangulation sei noch zu reden; durch eine Kette oder, Hetzel ist schließlich approbierter Metzgergeselle, durch einen Kälberstrick.

Den "perversen" Verkehr bejahte auch dieser Sachverständige. Die "Kalibergröße" gewisser Verletzungen an Frau Gierth reimte sich für ihn damit, daß ja Hetzel zur Übermittlung seiner Männlichkeit besonders gut versehen sei. Wie eine fixe Idee schnurcheln durch die Justizpapiere im Fall Hetzel drei bis vier Zentimeter Durchmesser, von "Ah" und "Oh" zwischen den Zeilen begleitet. Doch gibt es wissenschaftliche Erhebungen, nach denen dieser Querschnitt Durchschnitt ist. Und auf alle Fälle ist bis zum Urteil nie exakt untersucht worden, wieweit Hetzel hervorsticht.

1962 wurde für eine Wiederaufnahme zugunsten des Hetzel vorgetragen, daß ein neuer Sachverständiger (1), mindestens von der Position her Professor Ponsold ebenbürtig, zu der Meinung gelangt sei, ein bislang übersehener Herzschaden der Frau Gierth habe zu ihrem Tod gelegentlich von Überbeanspruchung entscheidend beigetragen.

1965 sind weitere neue Gesichtspunkte vorgetragen worden. Strangulationsspuren, die Professor Ponsold 1955 während der Hauptverhandlung auf den Photos von der Leiche erkannt haben will, können nach Meinung namhafter Sachverständiger für nichts, für gar nichts ein Beweis sein, da sie erst durch die Vergrößerung entstanden, im Negativ also nicht enthalten sind. Weder das Gericht noch Professor Ponsold befaßten sich 1955 mit den Negativen.

Doch auch der Wiederaufnahmeantrag vom November 1965 ist abgewiesen worden. Die Strafkammer meinte, neue Tatsachen lägen nicht vor oder seien unerheblich.

Im Urteil von 1955 ist natürlich nicht nur vom "Kälberstrick" die Rede; es geht auch um medizinische Befunde, die anscheinend gar nichts mit Photos von der Leiche zu tun haben. Doch nur scheinbar trennte 1955 ein Meer Gerichtsmedizin und Photographie. In der Verhandlung wirkte Professor Ponsolds beinahe spielerische Entwicklung der Kälberstrick- (oder Halsketten-)Theorie wie ein Donnerschlag.

Solange außer Herztod auch Erwürgen mit der Hand nicht absolut auszuschließen war, konnte die Einlassung Hetzels noch immer annehmbar erscheinen. Erst der absolute Ausschluß aller anderen Möglichkeiten zugunsten der Strangulation mitteis Kälberstricks (oder Kette), die Einführung dieser völlig neuen Version, ruinierte die Verteidigung des Angeklagten. Dieser Ausschluß, man mag die Begründung des Urteils gegen Hetzel wenden wie man will, wurde 1955 letztlich doch aus jenen Photographien abgeleitet, von denen der Düsseldorfer ordentliche Professor für Experimentalphysik, Dr. van Calker, am 17. Januar dieses Jahres entsetzt über die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags in der Sache Hetzel (doch immer noch taktvoll) schrieb:

"So kann Herr Professor Ponsold durch technische Mängel, wie Staubreste auf den Filmen und Vergrößerungen, zufällige Flecken und Kratzer und eine gewisse Unschärfe den Eindruck gewonnen haben, die Aufnahmen zeigten tatsächlich Spuren eines Stricks oder eines ähnlichen Gebildes, die auf den inzwischen ... hergestellten einwandfreien Bildern nicht zu erkennen sind."

Das Oberlandesgericht Karlsruhe kann die Beschwerde gegen den Beschluß, nach dem der zweite Wiederaufnahmeantrag zugunsten Hetzels unzulässig ist, für unbegründet erklären. Es kann aber auch den Wiederaufnahmeantrag für zulässig ansehen. Damit stünde eine neue Hauptverhandlung gegen Hetzel noch nicht ins Haus. Es wäre zunächst das zu prüfen, was Hetzels Verteidigung für ihren Mandanten vorträgt.

Mit der Zulässigkeitserklärung wird allzusehr gegeizt, obwohl sie so beruhigend ist. Denn sie teilt mit, daß nicht nur ein mehr oder weniger gut abgefaßter Wiederaufnahmeantrag geprüft, sondern auch jeder als neu angebotene Beweis, Zeuge und Gutachter betrachtet und gehört werden soll. Auch wer sich kein Urteil über die neuen Argumente dafür, daß Hetzel kein Mörder ist, anmaßt, würde gern beruhigt werden.

Quelle: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-46265673.html


(1)

Bild
Prof. Dr. Otto Prokop.
Foto: © NDR/Stadtarchiv Offenburg

1969 - nach 14 Jahren Haft - gelingt die Wiederaufnahme des Verfahrens: Mit Hilfe eines Gutachters aus der damaligen DDR, ein Politikum zu jener Zeit. Professor Otto Prokop beweist zweifelsfrei, dass die vermeintlich sadistisch ermordete Magdalena Gierth in jener Liebesnacht einen plötzlichen Herztod durch Lungenembolie erlitt. Auf Grund von Prokops Gutachten wird Hetzel freigesprochen - nach 14 Jahren im Gefängnis!

Quelle: http://archiv.nordmedia.de/content/foer ... .4417.html
0



Benutzeravatar
Diskussionsleitung
Salva
Administrator
Administrator
Beiträge zum Thema: 3
Reaktionen: 519
Beiträge: 7779
Registriert: 05.08.2014
Geschlecht:
Wohnort: Cadolzburg
Alter: 57
Status: Offline

Re: Wenn Lust tötet

#2

Ungelesener Beitrag von Salva » Sa, 24. Jan. 2015, 21:22

Eine Quelle, die den Fall sehr gut zusammenfasst ist der Eintrag bei Wikipedia.

Freispruch

Auch nach der Verurteilung beharrte Hans Hetzel auf seiner Unschuld und versuchte mit Hilfe seines Anwalts, ein neues Verfahren anzustrengen. Mehrere Wiederaufnahmeverfahren waren zuvor gescheitert. Zum Schluss gab es elf weitere Gutachten, die Ponsold widersprachen, aber das Gericht lehnte die Wiederaufnahme mit dem Hinweis auf die höhere Kompetenz Ponsolds ab. Die Wiederaufnahme gelang erst 1969 – 14 Jahre nach dem Urteil und 16 Jahre nach dem Tod von Magdalena Gierth sowie entgegen dem energischen Protest der Staatsanwaltschaft. Mit Hilfe des aus Österreich stammenden und in der DDR lehrenden Professors Otto Prokop, der in seinem entscheidenden Gegengutachten argumentierte, dass die angeblichen „Drosselmerkmale“ nach Eintreten des Todes entstanden und von einer Astgabel stammten, in welcher der Kopf nach dem Tode lag, sowie dass die junge, durch einen gerade versuchten Schwangerschaftsabbruch im dritten Monat und eine unmittelbar vorher überwundene Syphilis geschwächte Frau wahrscheinlich durch eine Lungenembolie einen plötzlichen Herztod erlitt, wurde Hetzel in diesem Verfahren freigesprochen. Prokop beschuldigte dabei Ponsold der groben Fahrlässigkeit. Darüber hinaus rügte er das Gericht von 1955, weil es einem Gutachten gefolgt sei, das nicht auf einer Untersuchung der Toten fußte, sondern nur auf Grund eines mangelhaften SW-Fotos entstand.

Gerade hierin gründet der gerichtsmedizinisch und rechtsgeschichtlich heikle Fall, denn auch Prokop war 16 Jahre nach dem Tod des Opfers auf dieselben, angeblich mangelhaften Fotos und den ersten Obduktionsbericht angewiesen. Für Ponsolds Argumentation ungünstig und im zweiten Verfahren entscheidend war der Obduktionsbericht, in dem Herztod als Todesursache festgestellt wurde. Die damaligen Obduzenten hatten jedoch wichtige Druckmale am Hals und Kieferknochenbereich übersehen und deshalb ähnliche Spuren im Nackenbereich als Würgemale fehlinterpretiert. Ponsold hingegen bezog alle sichtbaren Male im Hals- und Nackenbereich in seine Beobachtungen mit ein und deutete sie als Drosselmerkmale, die in der Regel im oberen Halsbereich auftreten, wohingegen Würgemale im unteren Halsbereich zu erwarten wären. So gesehen musste das Opfer mit einem Strick (sogenannter „Kälberstrick“) erwürgt worden sein. Im zweiten Prozess wurden die auf den Fotos sichtbaren Drosselmerkmale als postmortale Spuren gewertet, als deren hypothetische Ursache z.B. eine Astgabel angegeben wurde, auf der die Tote vielleicht zu liegen gekommen sein konnte – wenngleich zu bemerken ist, dass das symmetrische Auftreten der Spuren auf beiden Gesichtsseiten am Kieferwinkel-Knochen unterhalb der Ohren die Astgabel-Version als unwahrscheinliche Konstruktion erscheinen lassen, auch wenn Fotos vom Fundort der Leiche dies zu zeigen scheinen. Dennoch wurde Ponsold, der im zweiten Verfahren als Zeuge nicht mehr zugelassen war, der Vorwurf gemacht, er habe die Möglichkeit postmortaler Unterhautblutungen nicht gekannt, obwohl er diese bereits in seinem Lehrbuch von 1950 ausführlich diskutiert (Ponsold, Albert: Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin. Stuttgart 1950, S. 111), nur im konkreten Fall als Möglichkeit ausschloss.

Das Gericht sah es mit dem Gutachten Prokops schließlich als erwiesen an, dass das Gutachten von Ponsold oberflächlich und falsch war. Alle Verletzungen, die an der Toten festgestellt wurden, wurden nunmehr mit den vergeblichen Wiederbelebungsversuchen, die Hetzel angab, aber auch mit dem danach erfolgten Transport der Toten und deren Lagerung auf einer Astgabel in einem Gebüsch erklärt. Die von Ponsold erkannten Drosselmerkmale (Kälberstrick) wurden ebenfalls durch die dementsprechende Lagerung der Toten durch Hetzel zugeordnet.

Prokop bewies mit eigenen Versuchsreihen, dass die Verletzungen erst nach dem Tod entstanden sein könnten, und verwies dabei auch auf ebensolche Studien von Dr. R. Schulz aus dem Jahre 1896, die gleiches bewiesen und allgemein zum Grundwissen jedes Gerichtsmediziners gehörten. Auf diese Erkenntnisse hatte Ponsold in seinem bereits erwähnten Lehrbuch aus dem Jahr 1950 längst hingewiesen (Ponsold, Albert: Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin. Stuttgart 1950, S. 111–113). Sie waren ihm nicht, wie von Prokop behauptet, unbekannt, sondern schienen ihm im konkreten Fall höchst unwahrscheinlich.

Die Tatsache, dass Otto Prokop in der DDR lehrte und dem bundesrepublikanischen Gerichtsmediziner fehlerhafte Arbeitsweisen nachwies, machte den Prozess zum Politikum und erschütterte das Vertrauen in die bundesdeutsche Justiz immens. Immerhin hatte ein Gutachter aus dem „Unrechtsstaat“ DDR mit seinem offensichtlichen Nachweis die westdeutsche Justiz der Voreingenommenheit überführt.

Hetzel erhielt eine Entschädigung von ca. 75.000 DM. 1974 lernte er seine zweite Frau kennen. Aus der Ehe der beiden stammen zwei Kinder. Beruflich wie privat fasste Hetzel jedoch nie wieder richtig Fuß. Er war oft depressiv, schloss sich teilweise zwei bis drei Tage ein und starb 1988 an Krebs. Er hinterließ seiner Familie 560.000 Mark Schulden.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Hetzel
1
Bild

Benutzeravatar
Hollywood
Level 0
Level 0
Beiträge zum Thema: 2
Reaktionen: 2
Beiträge: 13
Registriert: 03.04.2018
Status: Offline

Wenn Lust tötet

#3

Ungelesener Beitrag von Hollywood » Mi, 4. Apr. 2018, 19:35

Ich staune grad, was man hier alles so für Fälle entdeckt, es ist wirklich traurig, was manche so für Schicksale haben. Die Lebenden und die Toten. Mir fehlen da echt die Worte.
Was mich jetzt noch interessieren würde: wie kamen die Schulden zustande, weiß das jemand?
1
Bild

Benutzeravatar
Diskussionsleitung
Salva
Administrator
Administrator
Beiträge zum Thema: 3
Reaktionen: 519
Beiträge: 7779
Registriert: 05.08.2014
Geschlecht:
Wohnort: Cadolzburg
Alter: 57
Status: Offline

Wenn Lust tötet

#4

Ungelesener Beitrag von Salva » Do, 5. Apr. 2018, 19:39

@Hollywood
Hollywood hat geschrieben:Was mich jetzt noch interessieren würde: wie kamen die Schulden zustande, weiß das jemand?
Sein Leben danach
Es wird geschätzt das Hans Hetzel das Gefängnis mit ca.75000 Mark Entschädigung verlassen hat, wovon er allerdings über 16000 Mark für Kost und Logis während der Gefängniszeit abgeben musste. Sein Jugendfreund lieh im Geld, damit er sich eine neue Existenz aufbauen konnte: Er wollte Fußmatten herstellen wie er es im Gefängnis gelernt hatte. Der Freund hat weder Hetzel noch sein Geld je wieder gesehen.
Quelle: http://nibuki.de/studies/ref_de-hetzel.pdf

Zudem steht da noch:
Beruflich probierte er vieles aus, es will ihm aber nichts so recht gelingen.
Unter diesen Umständen kommt über einen Zeitraum von ~14 Jahre ein schöner Batzen zusammen.
0

Benutzeravatar
Hollywood
Level 0
Level 0
Beiträge zum Thema: 2
Reaktionen: 2
Beiträge: 13
Registriert: 03.04.2018
Status: Offline

Wenn Lust tötet

#5

Ungelesener Beitrag von Hollywood » Do, 5. Apr. 2018, 22:31

@Salva

Danke, den Artikel habe ich jetzt nicht gelesen, war viel zu müde dafür.
Auch hier wieder das gleiche Thema: Geld abziehen fürs Essen, man, man, man...
0

Benutzeravatar
Duchonin
Level 5
Level 5
Beiträge zum Thema: 1
Reaktionen: 351
Beiträge: 1476
Registriert: 13.04.2020
Geschlecht:
Wohnort: Mogilow
Alter: 47
Status: Offline

Wenn Lust tötet

#6

Ungelesener Beitrag von Duchonin » Di, 2. Jun. 2020, 19:11

Der bekannte Kriminalschriftsteller Frank Arnau war es, der zur Wiederaufnahme eine höchstes Ansehen geniessende Schar von Wissenschaftlern zusammenbrachte. Neben Professor Dr. Otto Prokop auch Max Frei-Sulzer der Leiter des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich und Dozent für Kriminalistik an der Universität Zürich.
0

Antworten <>

Zurück zu „Justizirrtümer und -skandale“

Wer ist online?

0 Mitglieder | 2 Gäste