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Was ist "Kriminaltaktik"?

Vorgehen zur individuellen Verbrechensbekämpfung.
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Salva
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Was ist "Kriminaltaktik"?

#1

Ungelesener Beitrag von Salva » Sa, 11. Jun. 2016, 13:44

Bild nicht mehr vorhandenFoto: dpa-tmn
Die Kriminaltaktik, ein Teilgebiet der Kriminalistik und unter dem Sammelbegriff "Kriminalwissenschaft" geführt, ist die Lehre von der rechtsstaatlich ausgerichteten, planmäßigen, überlegten, prozessökonomischen und zweckmäßigen Vorgehensweise bei der Aufklärung von Straftaten.

Sie umfasst die Planmäßigkeit und Schnelligkeit des Vorgehens bei der Beweisführung und Beweissicherung, die Vernehmungstaktik und Vernehmungstechnik sowie die Nutzung psychologischer Möglichkeiten zur Verbrechensaufklärung.

Die Kriminaltaktik lässt sich wie folgt untergliedern:

• » Die Verdachtslehre »

• » Die Strafanzeige »

• » Die Beweislehre »

• » Der erste Angriff »

• » Die Polizeiliche Fahndung »

• » Ermittlungsmaßnahmen »

• » Erkennungsdienst »

• » Polizeiliche Vernehmung »

• » Kriminalistische Fallbearbeitung (Profiling) »


► Erklärung der Gliederungen

» Die Verdachtslehre

Ein Verdacht liegt vor, wenn bei vernünftiger Betrachtung von Sachverhalten die begründete Annahme entsteht, dass ein kriminalistisch relevantes Ereignis vorliegt.

• Verdacht ist eine kriminalistische Annahme/Überzeugung, die stets einer Überprüfung und Absicherung bedarf
• Verdacht ist Grundlage und Ausgangspunkt polizeilichen Handelns
• Zu einer Vielzahl von strafprozessualen Maßnahmen sind Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte nur berechtigt, wenn ein entsprechender Tatverdacht besteht.

Verdacht

• ist der Anfang vom Ende der Latenz
• ist bezogen auf eine Straftat als auch auf die Täterschaft
• ist Grundlage kriminalistischen Denkens
• beruht auf Wahrnehmung und Bewertung von Informationen
• ist häufigster Auslöser kriminalistischer Arbeit

Im Strafverfahren spielen unterschiedliche Verdachtsstufen eine bedeutende Rolle, manche bilden eine Grundlage für polizeiliche Eingriffsmaßnahmen, wie der Anfangsverdacht einer Straftat oder der dringenden Tatverdacht, manche bilden eine Grundlage für bestimmte Entscheidungen innerhalb des Strafverfahrens, wie der hinreichende oder der überzeugende Verdacht. Auch gibt es Verdachtsstufen unterhalb des Anfangsverdachts, die bereits ein Tätigwerden von Ermittlungsbehörden erfordern ohne, dass sich bestimmte Befugnisse zu Grundrechtseingriffen ergeben.

Die besondere Prüfung eines Anfangsverdachts ist vor allem bei unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft eingehenden Strafanzeigen von Privatpersonen veranlasst. Im Übrigen kann es einer derartigen Prüfung insbesondere aufgrund von Medienveröffentlichungen bedürfen. Gehen indes Anzeigen von Amts wegen von der Polizei bei der Staatsanwaltschaft ein und ist dem Vorgang zu entnehmen, dass ein Polizeibeamter als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage des § 163 Abs. 1 StPO bereits einen Anfangsverdacht bejaht und Ermittlungen durchgeführt hat, ist es dem nun mit der Sache befassten Staatsanwalt verwehrt, diese Entscheidung rückgängig zu machen. Vielmehr hat er das bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren unverzüglich gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen, falls er bereits einen Anfangsverdacht verneint hätte.

All diese Verdachtsstufen müssen auf tatsächlichen Anhaltspunkten und Informationen basieren, die im Rahmen der Ermittlungstätigkeit auf dem dafür vorgesehenen rechtsstaatlichen Wege zu beschaffen sind.

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» Die Strafanzeige

Unter einer Anzeige verstehen wir gemeinhin zwei unterschiedliche Dinge. Zum einen bezeichnet sie einen Vorgang, bei dem jemand etwas (eine Straftat, einen Sterbefall, Seuchen etc.) der jeweils zuständigen Stelle meldet. Oft sprechen wir von "gegen jemanden Anzeige erstatten". Darüber hinaus stellt sich eine Anzeige auch als (oft kurzer) Text in Print- oder elektronischen Medien dar, in der jemand etwas öffentlich bekanntgibt. Wir sprechen davon, "eine Anzeige in der Zeitung aufgeben/schalten".

Unter einer Strafanzeige versteht man folglich

• die Mitteilung eines möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhaltes,
• die Mitteilung des Verdachts eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes,
• die Beschuldigung einer bestimmten Person, eine Straftat begangen zu haben.

Normadressaten sind die in der Strafprozessordnung (§ 158 Abs. 1 StPO) genannten Strafverfolgungsbehörden:

• Staatsanwaltschaft
• Polizei
• Amtsgericht

Die genannten Behörden und deren Amtsträger sind verpflichtet, Strafanzeigen des Bürgers
entgegenzunehmen, zu prüfen, zu bearbeiten und ggf. an die zur weiteren Bearbeitung zuständigen Behörden weiter zu leiten.

Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 160 Abs. 1 StPO im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens "zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen", sobald sie "durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält". Der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderliche "Anfangsverdacht" liegt gemäß § 152 Abs. 2 StPO vor, wenn "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für eine "verfolgbare Straftat" vorhanden sind. Die Prüfung des Anfangsverdachts hat somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfolgen.

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» Die Beweislehre

Zur Klärung der prozessualen Tat und der Frage nach der Rechtsfolge werden in der Hauptverhandlung Beweise eingebracht nach den Vorschriften des Strengbeweisverfahrens; dass heißt, es dürfen nur die in der Strafprozessordnung zugelassenen Beweismittel erhoben und im Urteil berücksichtigt werden. Als Beweismittel zugelassen sind Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und die Aussage des Beschuldigten.

Beweisanträge können die Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger, der Privatkläger, der Angeklagte und sein Verteidiger stellen.

Der Beweis mus die in der Hauptverhandlung zu der Überzeugung des Gerichts führen, dass eine Behauptung wahr oder unwahr ist und sich ein bestimmtes Geschehen ohne vernünftigen Zweifel so und nicht anders zugetragen hat.

Das Thema Beweislehre befasst sich hauptsächlich Begriffsbestimmungen, wie Beweis, Arten des Beweises (Personalbeweis und Sachbeweis) und Formen des Beweises (direkter und indirekter Beweis), Beweismitteln (Augenschein, Zeugenaussage, Sachverständige, Urkunden und Aussage/einlassung des Beschuldigten), Beweisverboten (Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote).

- Beweiserhebungsverbote

• Beweisthemaverbot, z.B. bei Staats- und Amtsgeheimnissen
• Beweismittelverbot, Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52, 53, 54, 55 und § 81c Abs. 3 StPO
• Beweismethodenverbot, z.b. die verbotenen Vernehmungsmethoden in § 136a StPO
• relative Beweisverbote, nur bestimmte Personen dürfen die Beweisaufnahme anordnen oder durchführen, z.B. Blutproben dürfen nur vom Arzt entnommen werden, § 81a StPO.

Sinn von Beweiserhebungsverboten ist, es die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren in die Werteordnung der Grundrechte einzubinden. Die Wahrheit ist nicht um jeden Preis zu ermitteln (BGHSt 14, 358, 365), sondern nur im Rahmen der Grundrechtsordnung.

Wird gegen die Beweiserhebungsverbote verstoßen, ist zu untersuchen inwieweit dadurch Beweisverwertungverbote für das Strafverfahren ergeben.

- Beweisverwertungsverbote

Wichtig ist hierbei die Erkenntnis, dass bestimmte Beweismittel, die nicht auf rechtsstaatlichem Wege zustande gekommen sind u.U. im Strafverfahren keine Rolle spielen dürfen und somit keinen Einfluss auf den Abschluß des Verfahrens haben.

Ein Verwertungsverbot besteht z.B. gemäß den §§ 100c, 100d StPO bei Erkenntnissen die aus einem Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, das gilt auch für Straftaten aus dem Bereich der Schwerkriminalität. Die §§ 100c, 100d sind aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung (BVerfGE 109, 279 ff.) entsprechend geändert worden. Zu dem geschützten Kernbereich gehört auch ein im Krankenzimmer geführtes Selbstgespräch (BGH Urteil vom 10. August 2005, Az. 1 StR 140/05).

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» Der erste Angriff

Zum Verständnis von Erforderlichkeit und Ausmaß des Ersten Angriffes bedarf es einiger einführender Worte zur Bedeutung des kriminalistischen Tatortes. Da der Tatort der wichtigste Lieferant von Informationen (Spuren) ist und somit Spiegelbild der Tat und des Täters sein kann, ist das wichtigste Ziel des Sicherungsangriffes der Schutz des Tatortes und der darin enthaltenen materiellen Spuren mit ihrem Informationsaufkommen.

Bei dem sogenannten Ersten Angriff handelt es sich um ein Maßnahmebündel welches die Abwehr von Gefahren, die Sicherung des Tatortes, das Treffen erster wesentlicher Feststellungen zum Tathergang und das Erheben des Tatbefundes zum Inhalt hat. Darüber hinaus sind alle Maßnahmen zur Täterergreifung bzw. der dazu führenden Beweisaufnahme zu treffen. Hierbei ist eine sofortige Informationsweitergabe unabdingbar. Nur so kann eine schnelle Ergreifung von Tätern gewährleistet werden.

Von großer Bedeutung ist ein funktionierendes Informationsmanagement. So hätte nach den Anschlägen in Paris 2015 der flüchtige Terrorhelfer Salah Abdeslam längst hätte gefasst werden können. Er wurde wenige Stunden nach den Anschlägen, in seinem Auto kontrolliert und durfte weiterfahren. Zu diesem Zeitpunkt war schon seit mehreren Stunden bekannt, dass Abdeslam der Mieter eines Autos war, das an einem der Tatorte zurückgelassen wurde.

Die polizeiliche Einflussnahme auf das Geschehen am Tatort beginnt dabei schon mit der Entgegennahme der telefonischen Meldung (Notruf). Neben der Abfrage aller für den Sachverhalt bedeutsamen Informationen soll der Mitteilende gebeten werden, dafür zu sorgen, dass am Tatort nichts verändert wird und beteiligte sowie unbeteiligte Personen vom Tatort ferngehalten werden.

Hauptaufgabe ist es, alle für das weitere Strafverfahren bedeutsamen Informationen vor Verlust und Veränderung zu schützen und diese in der Folge für das Verfahren verfügbar zu machen. Der Tatort ist oft wichtigster Informationsträger bezüglich eines in der Vergangenheit liegenden Ereignisses. Die Ermittlung des Täters/der Täter, die Rekonstruktion des Tatherganges, die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Hauptverfahren und somit der Ausgang des Strafverfahrens basieren auf diesem Informationsaufkommen.

Am Tatort gewonnene Informationen stellen nicht selten Beweismittel dar und erlangen in weiteren Verfahren eine entsprechende Bedeutung.

Bedingt durch die Organisation der Polizei werden meist Beamte des Wach- und Wechseldienstes der Schutzpolizei die Ersten sein, die an einem Tatort eintreffen. Somit obliegt ihnen der Schutz des Tatortes vor Beeinträchtigungen und Zerstörung und eine unmissverständliche Dokumentation der von ihnen vorgefundenen Situation.

Das Erheben des Tatbefundes ist im Regelfall Aufgabe der hierfür spezialisierten Kräfte der Kriminalpolizei bzw. der Kriminaltechnik.

Als grober Überblick über die wichtigsten Maßnahmen am Tatort im Rahmen des Ersten Angriffs dient das folgende Schaublatt. Insbesondere sei auf die Abgrenzung zwischen Sicherungsangriff und Auswertungsangriff bezogen auf den objektiven und subjektiven Tatbefund verwiesen.
Bild nicht mehr vorhandenBild: kriminalwissenschaft.de
Jeder Tatort ist anders – jede Tatortarbeit muss aufgrund der im speziellen Fall herrschenden Umstände und Bedingungen durchgeführt werden. Ohne situatives Handeln und Tun geht dies nicht. Situativ entscheiden
bedeutet jedoch nicht, dass im Umgang mit Spuren und Sachbeweisen Kompromisse eingegangen werden.
Für einen erfolgreichen Ersten Angriff am Tatort gibt es keine zweite Chance!

Das setzte einen hohen Maßstab an die fachlichen Fähigkeiten der handelnden Personen.

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» Polizeiliche Fahndung

Die polizeiliche Fahndung ist eine planmäßige allgemeine oder gezielte Suche nach Personen oder Sachen im Rahmen der

• Strafverfolgung
• Strafvollstreckung
• Gefahrenabwehr
• Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen

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» Ermittlungsmaßnahmen

Sobald die Staatsanwaltschaft sich aufgrund einer Anzeige oder eigener Ermittlungstätigkeit dazu entschlossen hat, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, hat sie zur Entschließung darüber, ob Anklage erhoben werden soll, den Sachverhalt zu erforschen (§
160 StPO). Dabei hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die den Täter belastenden, sondern auch die ihn entlastenden Umstände zu erforschen und zu berücksichtigen.

Der Staatsanwaltschaft und teilweise auch der Polizei stehen umfangreiche Eingriffsrechte bei der Ermittlung des Sachverhalts zu. Diese Rechte ergeben sich aus den § 161 ff StPO. Der Sachverhalt kann zunächst aufgeklärt werden über die Vernehmung von Zeugen oder die Vernehmung des Beschuldigten. Sodann können Auskünfte eingeholt werden aus dem Bundeszentralregister oder den Verfahrensregistern der Staatsanwaltschaften. In diesen sind Vorverurteilungen oder früher oder zur Zeit noch anhängige Verfahren gegen den Beschuldigten gespeichert. Weitere Möglichkeiten zur Sicherung des Verfahrens und zur Aufklärung des Sachverhalts sind z.B.:

• Durchsuchung von Wohnungen, Gebäuden oder Personen
• Beschlagnahme von Beweismitteln
• Anordnung der Untersuchungshaft
• vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
• Postbeschlagnahme
• Anordnung einer Obduktion
• Anordnung einer körperlichen Untersuchung, insbesondere der Entnahme einer Blutprobe
• Anordnung einer Gegenüberstellung
• Anordnung der Rasterfahndung, Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs

Alle diese Maßnahmen sind in den §§ 94 ff StPO geregelt.
Da es sich um schwerwiegende Eingriffe in die Rechte eines Betroffenen handelt, stehen diese regelmäßig unter dem Richtervorbehalt. Entsprechende Anordnungen werden von dem Staatsanwalt beim so genannten Ermittlungsrichter beantragt. Dieser trifft dann die Entscheidung.
Lediglich in dringenden Fällen, im Gesetz wird dies Gefahr im Verzug genannt, darf der Staatsanwalt die Anordnung selbst treffen.
Unter Umständen gilt dies auch schon für Polizeibeamte. Handelt es sich bei solchen Anordnungen aus Gefahr im Verzug um Eingriffe, die der Betroffene selbst nicht mitbekommt (Telefonüberwachung, Postbeschlagnahme), so gilt eine solche Anordnung ohne Gericht nur für drei Tage. Ist bis dahin die richterliche Entscheidung nicht nachgeholt, tritt die Anordnung automatisch außer Kraft.

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» Erkennungsdienst

Die erkennungsdienstliche Behandlung (ed-Behandlung) besteht aus einzelnen Erhebungen personenbezogener Daten (z.B. Fotoaufnahmen, Fingerabdrücke), die auf die Feststellung äußerer, dauerhafter Merkmale einer Person gerichtet sind. "Erkennungsdienstliche Maßnahmen dienen der Identifizierung einer Person im Hinblick auf die von ihr in der Umwelt hinterlassenen Spuren und Eindrücke".

Im Rahmen einer Erkennungsdienstlichen Behandlung (Ed-Behandlung) werden in der Regel nachfolgend aufgeführte personenbezogene Daten erhoben:

• Fingerabdrücke
• Handflächenabdrücke
• dreiteiliges Täterlichtbild
• eine Ganzkörperaufnahme
• Personenbeschreibung.

Zusätzlich können auch Detailaufnahmen bzw. besondere Körpermerkmale fotografisch festgehalten und Messungen vorgenommen werden, wenn das erforderlich ist. Auch Stimmaufzeichnungen sind auf der Grundlage von § 81b StPO (Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten) möglich.

Die durch eine Ed-Behandlung erhobenen Daten werden in den so genannten erkennungsdienstlichen Unterlagen zusammengeführt. Für diese Unterlagen gelten die

• Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen,
• Dateienrichtlinien des Bundeskriminalamtes (BKA)
• und die Ed-Richtlinien des BKA.

Die folgenden Angaben wurden der Website des BKA entnommen:

Das Bundeskriminalamt unterhält zentrale erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zur

• Identifizierung von Personen,
• Identifizierung unbekannter Toter,
• Feststellung von Tatzusammenhängen,
• Durchführung von Personenfeststellungsverfahren und
• der Erstellung von Gutachten für Polizei- und Justizbehörden.

Zur Identifizierung ist der Fingerabdruck als ein unveränderliches und individuelles Merkmal für die kriminalistische Arbeit besonders interessant.

Das BKA erhält von allen in Deutschland bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen angefertigten Fingerabdruckblättern entweder eine Ausfertigung in digitaler oder analoger Form.

Die Fingerabdrücke werden in das Automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungs-System (AFIS) erfasst und u.a. mit Fingerabdruckspuren abgeglichen, die z.B. von Unbekannten an Tatorten hinterlassen worden sind. Tatverdächtige können so schnell identifiziert, Unschuldige entlastet oder Tatzusammenhänge aufgedeckt werden. Im Bundeskriminalamt sind zurzeit Fingerabdruckblätter von über 2.800.000 Personen erfasst.

Aufgrund dieses Bestandes konnte das BKA im Jahre 2012 bei etwa 34% der vom Erkennungsdienst bearbeiteten Vorgänge Fingerabdrücke bestimmten Personen zuordnen.

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» Polizeiliche Vernehmung

Eine Vernehmung ist die unter rechtlichen und kriminalistischen Gesichtspunkten geführte Befragung einer Person zu einem rechtlich relevanten Sachverhalt. Man unterscheidet zwischen der Vernehmung eines Zeugen und der Vernehmung eines Beschuldigten.

Im Ordnungswidrigkeitsverfahren werden auch die Betroffenen vernommen.

Die Vernehmung unterliegt bestimmten Form- und Verfahrensvorschriften. Sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge müssen zu Beginn der Vernehmung belehrt, also auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen werden. Diese können sich in Abhängigkeit von der Rolle (Richter, Staatsanwalt, Polizist) des Vernehmenden unterscheiden. Dies macht sich u.a. bei der Erscheinenspflicht, der Aussagepflcht und der Wahrheitspflicht bemerkbar. Hier treten die Unterschiede deutlich zutage.

Die Vernehmung dient der Aufnahme des subjektiven Tatbefundes und mit ihr wird in der Hauptverhandlung der Personalbeweis angetreten.

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» Kriminalistische Fallbearbeitung (Profiling)
Ziel der Fallanalyse ist es, den einzelnen Kriminalfall aus kriminalistischer und kriminologischer Sicht möglichst weitgehend zu verstehen, um daraus Schlüsse für die Aufklärung des Verbrechens ziehen zu können.
(BKA)
Die Vorgehensweise eines Verbrechensanalytikers bei der Erstellung eines Täterprofils ähnelt der eines Klinikers bei der Diagnose und Behandlungsplanung: es werden Daten gesammelt und bewertet, die Ausgangssituation rekonstruiert, Hypothesen formuliert, ein Profil entwickelt und getestet und schließlich Rückmeldung gegeben.
(FBI)
Systematisch Zusammenhänge herzustellen zwischen Charakteristika von Kriminellen und den von ihnen begangenen Taten mit dem Ziel, polizeiliche Ermittlungen zu unterstützen, dies ist die Essenz des "Profiling".
(David Canter, Universität Liverpool)

Kriminalistische Fallanalyse ist ein methodisches Verfahren der Kriminalistik zur gedanklichen Zergliederung einer Straftat oder eines kriminalistisch relevanten Ereignisses in allen Details.
Durch gedankliche und computergestützte Analyseverfahren wird ein ganzeinheitlicher Sachverhalt zergliedert, d.h. in seine einzelnen Bestandteile zerlegt und kann somit nach allen Richtungen zum Zwecke der Gewinnung von weiteren Erkenntnissen untersucht und bewertet werden. Im Zentrum der Analyse stehen Tatplanung und -vorbereitung, Tatdurchführung und Nachtatverhalten, sowie Erkenntnisse über den Täter und das Opfer. In der nachfolgenden synthetischen „Zusammenschau“ sollen nach gedanklicher Rekonstruktion des möglichen Tatverlaufs und der Erkenntnisse zum Täter neue Ansatzpunkte zur Unterstützung der Untersuchungs-/Ermittlungstätigkeit, vor allem neue Ermittlungsansätze zur Suche und Sicherung von weiteren Beweisen, der Täterermittlung und allseitigen Tataufklärung gefunden werden.

Unter Falluntersuchung, Fallbearbeitung oder Fallaufklärung ist die Bearbeitung eines einzelnen Ermittlungsverfahrens oder die Untersuchung von in komplexen Verfahren zusammengefassten Straftaten mit mehreren Tätern und/oder einer größeren Anzahl von Straftaten zu verstehen, wenn Tat- und Täterzusammenhänge (Serienstraftaten) gegeben sind. Diese Bezeichnungen finden Anwendung, wenn inhaltliche Ermittlungsbzw. Untersuchungsaufgaben eines Falles oder Sachverhaltes bezeichnet werden sollen.

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Herzlichen Dank an das BKA, dejure.org, kriminalwissenschaft.de, rechtsindex.de und rechtsassistent.de!
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