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Kein Phantombild sofort nach der Tat - Gründe?

Vorgehen bei der allgemeinen Verbrechensbekämpfung.
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loraflora
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Kein Phantombild sofort nach der Tat - Gründe?

#1

Ungelesener Beitrag von loraflora » Mi, 7. Nov. 2018, 12:36



"Ein Phantombild gibt es zu diesem frühen Zeitpunkt der Ermittlungen noch nicht. Zunächst wird über andere Wege nach dem Mann gesucht, so Federl."


Kontext: viewtopic.php?f=134&t=4065#p21874


Welche Gründe gibt es, nicht sofort nach der Tat als erstes ein Phantombild des Täters anfertigen zu lassen und über die Medien zu verbreiten?

Mir kommt keiner in den Sinn.


:hm:
0



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Kein Phantombild sofort nach der Tat - Gründe?

#2

Ungelesener Beitrag von Salva » Do, 8. Nov. 2018, 18:31

loraflora hat geschrieben:
Mi, 7. Nov. 2018, 12:36
Welche Gründe gibt es, nicht sofort nach der Tat als erstes ein Phantombild des Täters anfertigen zu lassen und über die Medien zu verbreiten?
Das hat mit den gesetzlichen Regelungen zur Datenspeicherung, Digitalisierung und nicht zuletzt mit dem Persönlichkeitsrecht zu tun.
Hier ein guter Artikel: Missing Link: Das Phantom der Polizei, oder: die Digitalisierung der Phantombilder
Ein schwieriges Unterfangen: Zeugenaussagen zu Phantombilder machen, die dann möglicherweise in die Öffentlichkeit gegeben werden. Die Digitalisierung hielt auch hier Einzug - und neue Aspekte wie Datenspeicherung und Persönlichkeitsrecht.
Analog dazu: Wann die Polizei Fahndungsfotos veröffentlichen darf
Strafprozessordnung (StPO) formuliert gesetzliche Grundlage für Öffentlichkeitsfahndung
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Kein Phantombild sofort nach der Tat - Gründe?

#3

Ungelesener Beitrag von loraflora » So, 11. Nov. 2018, 09:20

Salva hat geschrieben:
Do, 8. Nov. 2018, 18:31
Strafprozessordnung (StPO) formuliert gesetzliche Grundlage für Öffentlichkeitsfahndung

Danke für die Info, Salva.
Zitat aus dem letzten Link "Wann die Polizei Fahndungsfotos veröffentlichen darf":


§ 131b

"(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist."


Nach (1) müssen also nicht zwangsweise bereits alle Ermittlungsansätze gescheitert sein, bevor die Fahnder mit Fotos an die Öffentlichkeit gehen dürfen.

In dem von mir erwähnten Fall hatten die Ermittler wohl bereits konkrete Hinweise auf den mutmaßlichen Täter, wie wir inzwischen wissen, sodaß eine Öffentlichkeitsfahndung mit Phantombild überflüssig war.
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