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Sind Kinderehen in Deutschland bald erlaubt?

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Sind Kinderehen in Deutschland bald erlaubt?

#1

Ungelesener Beitrag von Salva » So, 16. Dez. 2018, 17:04

So, 16.12.2018 | Karlsruhe: Der Bundesgerichtshof (BGH) hält es für unvereinbar mit dem Grundgesetz, dass nach ausländischem Recht geschlossene Ehen mit Partnern unter 16 Jahren in Deutschland automatisch unwirksam sind.

Bild
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hält das Gesetz zu Flüchtlings-Kinderehen für verfassungswidrig.
Foto: TAG24
Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat legte daher einen Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg nach einem Beschluss vom Freitag dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor und setzte das Verfahren aus.

Der BGH-Senat sieht in dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen einen Verstoß gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, darunter Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 6 (Ehe und Familie) (XII ZB 292/16).

Am 22. Juli 2017 trat das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Kraft. Der damalige Justizminister Heiko Maas (SPD) hatte gesagt, Kinder sollten spielen, lernen und selbstständig werden. Wenn sie erwachsen seien, sollten sie frei entscheiden, ob und wen sie heiraten.

Hintergrund für die Entscheidung des BGH ist nun eine Entscheidung des OLG vom Mai 2016 über die Aufenthaltsbestimmung für eine damals 15-Jährige, die im Alter von 14 Jahren in Syrien mit ihrem volljährigen Cousin verheiratet worden war.

Die Ehe sei wirksam, urteilte damals das OLG. Daher dürfe das als Vormund bestellte Jugendamt nicht über den Aufenthalt des Mädchens bestimmen.

Hintergrund
Die beiden jungen Syrer waren im selben Dorf aufgewachsen und hatten im Februar 2015 vor einem Scharia-Gericht die Ehe geschlossen. Sie flüchteten aus dem Bürgerkriegsland und kamen im August 2015 in Deutschland an.

In Aschaffenburg kam das Mädchen in die Obhut des Jugendamtes. Das Amtsgericht ordnete die Vormundschaft durch das Jugendamt an. Der Ehemann beantragte eine Überprüfung, woraufhin das Amtsgericht eine Umgangsregelung für die Wochenenden erließ. Eine Beschwerde dagegen wies das OLG zurück.

Das OLG hatte festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung nach syrischem Recht vorgelegen hatten. Nach Überzeugung des BGH-Senats ist die Frage, ob die während des laufenden Verfahrens durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen geschaffene Regelung verfassungsgemäß ist, für die Entscheidung des Verfahrens erheblich.

Denn nur, wenn die Regelung gelte, sei die Rechtsbeschwerde des Vormunds (Jugendamt) begründet, argumentierten die Richter.

Aktuelle Lage
Mit den Flüchtlingen kommen seit 2015 auch die Kinderehen nach Deutschland. Betroffen sind längst nicht nur Kinder und Jugendliche aus weit entfernten Ländern, sondern auch EU-Bürger, wie eine Nachfrage beim Innenministerium zeigt: Die größte Gruppe bildeten 2018 Syrer (85 Fälle), gefolgt von Bulgaren (84), Griechen (23), Rumänen (21), Iraker (18) und Afghanen (16) - die restlichen Fälle werden nicht genauer aufgeschlüsselt.

Ein Ehepartner war nach offiziellen Angaben unter 16 Jahren alt, die übrigen waren 16 oder 17 Jahre alt - also trotzdem minderjährig. Dunkelziffer? Ungewiss. Auch eine Tendenz ist nur schwer absehbar.

Problem
Ein Problem sind fehlerhafte Einträge. "Wir bekommen immer wieder mit, dass es Fälle gibt, die gar nicht auffallen. Oft fehlen auch Papiere, ein Kind wird älter gemacht oder es gibt religiöse Ehen, die gar nicht amtlich dokumentiert sind", sagt Myria Böhmecke von der Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes. Wir gehen davon aus, dass viele Geflüchtete inzwischen über soziale Medien von dem Gesetz gegen Kinderehen erfahren haben – und eine bestehende Ehe gar nicht mehr angeben."

Die Hürden für Betroffene dürften hoch sein. "Die Mädchen sind oft massiv abhängig von ihrem Ehemann und der Familie, gerade weil sie noch so jung sind. Sie wollen auch ihre Familie nicht verlieren. Andererseits wollen sie zur Schule gehen", sagt Böhmecke.

Sie berichtet von einem afghanischen Mädchen, das seine Ehe nicht angeben wollte. "Die hatte panische Angst, dass sie abgeschoben wird – und ihre Familie in Afghanistan sie umbringt."

Eine Zwangsehe kann ein Grund sein für Schutz in Deutschland. Eine Garantie gibt es aber nicht. "Allein die Eheschließung vor Eintritt der Volljährigkeit begründet per se noch keinen Anspruch auf Schutz nach dem Asyl- und Flüchtlingsrecht", erklärt das Justizministerium.

Generell ist das Jugendamt gehalten, alle Minderjährigen, die ohne Eltern oder andere Sorgeberechtigte nach Deutschland kommen, in Obhut zu nehmen - auch verheiratete Flüchtlinge. Die Behörde soll sie dann auch über die Rechtslage hierzulande aufklären.

"Man muss den Menschen ganz klar sagen: Das hat hier Konsequenzen", meint Böhmecke. "Das ist sexueller Missbrauch, sofern es um Mädchen unter 14 Jahren geht."
Quelle: TAG24


Heiratsalter – aus islamischer Perspektive
Das durchschnittliche Mindestheiratsalter in den islamischen Staaten liegt bei sechzehn Jahren für Mädchen und achtzehn Jahren für Jungen – mancherorts etwas niedriger oder höher, so zum Beispiel in Ägypten bei 16 für Mädchen und 18 für Jungen, in Algerien bei 18 für Mädchen und 21 für Jungen, in Jordanien und Marokko bei 18 und in Libyen bei 20 für beide Geschlechter. Bei Nichteinhaltung dieses Mindestheiratsalters – z. B. bei nicht registrierten Eheschließung – hat man mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Zum Beispiel ist es in der Türkei verboten, eine Eheschließung vor dem Vollenden des 17. Lebensjahres durchzuführen. Mit Ausnahme der Türkei ist eine religiöse Trauung in den meisten islamischen Staaten gleichzeitig die staatlich anerkannte standesamtliche Ehe. Auch kann eine Ehe rechtlich aufgehoben werden, solange die Ehepartner das entsprechende Mindestheiratsalter noch nicht erreicht haben. Jedoch gibt es in manchen muslimisch dominierten Staaten wie z. B. in Pakistan, Irak und Syrien Ausnahmeregelungen; hier kann die Eheschließung unter Mitwirkung des Vormundes auch vor Erreichen des Mindestheiratsalters gerichtlich beantragt werden. In ländlichen Regionen kommt es vor, dass Minderjährige heiraten, jedoch ist angesichts wandelnder gesellschaftlicher Verhältnisse insgesamt ein Anstieg des Heiratsalters zu beobachten.
Quelle: islamiq.de


Das heißt also, dass unser BGH mit seiner Feststellung bzw. Entscheidung die deutschen Gesetze zur Vermeidung von Kinderehen und somit den Schutz der Kinder aushebelt, sofern diese Ehen vor einem Scharia-Gericht vollzogen wurden. Eine Religion, in diesem Fall das Gesetz der islamischen Scharia, wird demnach über das Gesetz der Bundesrepublik Deutschland gestellt. :thinking:
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loraflora
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Sind Kinderehen in Deutschland bald erlaubt?

#2

Ungelesener Beitrag von loraflora » Mo, 17. Dez. 2018, 13:29

Salva hat geschrieben:
So, 16. Dez. 2018, 17:04

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält es für unvereinbar mit dem Grundgesetz, dass nach ausländischem Recht geschlossene Ehen mit Partnern unter 16 Jahren in Deutschland automatisch unwirksam sind.


Wir sind alle doof und leben in einer Kinderwelt, in der wir an einen "Vater Staat" glauben, der es gut mit uns meint, deshalb behandelt uns dieser BGH wie Doofe, die zu blöd sind, zu kapieren, wie offensichtlich sie für dumm verkauft werden. -:-


§ 1303 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1151
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
94 frühere Fassungen | wird in 1870 Vorschriften zitiert
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 2 Eingehung der Ehe
Untertitel 1 Ehefähigkeit
§ 1302 ←
→ § 1304



§ 1303 Ehemündigkeit

§ 1303 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

1Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2429 m.W.v. 22. Juli 2017




Die entsprechenden, weiterführenden Links sind von Interessierten unter der Quelle zu finden: https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1303



Kinderheirat (auch Kinderehe) bezeichnet die Eheschließung von mindestens einer Person vor Erreichen des zulässigen Heiratsalters oder vor Erreichen der Ehemündigkeit. Es handelt sich einerseits um Eheschließungen zwischen einem volljährigen, meist männlichen Ehepartner und einem Mädchen im Kindesalter. Darüber hinaus wird auch die Heirat unter nicht Volljährigen als Kinderheirat bezeichnet.

In Deutschland darf gemäß § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. Eine Ehe mit einem Minderjährigen, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, kann aufgehoben werden (§ 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Durch den Zuzug von über einer Million Flüchtlingen in den Jahren 2015 und 2016 hat die Zahl der verheirateten Minderjährigen stark zugenommen.[13] Am 31. Juli 2016 waren 361 ausländische Kinder unter 14 Jahren und insgesamt 1461 Minderjährige unter 18 Jahren im Ausländerzentralregister als „verheiratet“ gespeichert.[14] Fast die Hälfte dieser verheirateten Minderjährigen kommt demnach aus Syrien, rund 80 Prozent sind weiblich.[15] Die Bundesregierung teilte im November 2016 mit, ein Verbot von Kinderehen zu planen.[16] Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) setzte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein, um bis zum Jahresende 2016 Lösungen zu erarbeiten. Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) äußerte: „Wir haben zunehmend zu tun mit dem Phänomen von Ehen mit Minderjährigen, mit jungen Mädchen. Wir glauben, dass der Justizminister hier schnell tätig werden muss.“ Der SPD-Fraktionsvorsitzende Thomas Oppermann fasste die Koalitionspläne wie folgt zusammen: „Wir wollen keine Kinderehen. Zur Ehe gehören zwei volljährige Partner. Ich finde es unerträglich, dass schon 14-Jährige in Ehen gezwungen werden.“[17] Der Bundestag beschloss Anfang Juni 2017 Änderungen,[18][19] die am 22. Juli 2017 in Kraft traten: Ehen, die von Personen unter 16 Jahren geschlossen werden, sind danach künftig nichtig. Ehen sollen grundsätzlich aufgehoben werden, wenn ein Gatte zum Zeitpunkt der Eheschließung zwischen 16 und 18 Jahre alt war. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Aufhebung eine besondere Härte darstellen würde oder wenn der zwischenzeitlich volljährig gewordene Ehepartner die Ehe bestätigt. Diese Regelungen gelten auch für Ehen, die im Ausland geschlossen wurden. Für Trauungen in Deutschland gilt künftig ein absolutes Mindestalter von 18 Jahren; die früher mögliche familiengerichtliche Ausnahmegenehmigung für die Eheschließung ab 16 Jahren entfällt. Für Altfälle gibt es Übergangsvorschriften.[20]


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Kinderheirat#Deutschland

Von den Grünen hört man noch nichts diesbezüglich? *pfeifflötaugenroll*


Zwei mal drei macht vier,
widewidewitt und drei macht neune,
ich mach mir die Welt,
widewide wie sie mir gefällt.


oder, in anderen Worten und leider weniger amüsant: viewtopic.php?f=241&t=4093#p22023
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