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Corona | RA Beate Bahner: "Wir machen auf!" – Wie ist die Rechtslage?

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Corona | RA Beate Bahner: "Wir machen auf!" – Wie ist die Rechtslage?

#1

Ungelesener Beitrag von Salva » Mo, 11. Jan. 2021, 18:51

So, 10. Januar 2021: Viele Gewerbetreibende sehen sich angesichts der staatlich verordneten Schließung ihrer Geschäfte in einer verzweifelten Lage – und erwägen, trotz des Lockdowns wieder zu öffnen. Eine Anwältin versucht diesen Unternehmern nun mit einer Klärung der Rechtslage zu helfen.

Bild
Schild in einem Geschäft in Wiesbaden im Januar 2020.
Foto: www.globallookpress.com / Silas Stein/dpa /RT.de
Die Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner hat sich in einem offenen Brief an Gewerbetreibende gewandt, die sich gegen die im Lockdown staatlich verordnete Schließung zur Wehr setzen und ihre Geschäfte und Betriebe öffnen wollen:
RA Beate Bahner: Rechtsfragen zum Thema "Wir machen auf"
Sie sei von mehreren Einzelhändlern gebeten worden, "die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die rechtlichen und tatsächlichen Risiken zu beleuchten, die bei Öffnung ihrer Geschäfte, Unternehmen, Läden oder Salons zu beachten sind."

Die aktuell bis zum 31. Januar geltenden Maßnahmen könnten noch darüber hinaus verlängert werden, so Bahner, die die Lage der Gewerbetreibenden und ihre Motivation, dem Lockdown zu trotzen, so beschrieb:

Eine große Zahl von Gewerbetreibenden, Unternehmern und Selbstständigen hat inzwischen kein Verständnis mehr für diese Maßnahmen. Ihre Wut und nackte Verzweiflung über die Lügen der Politik und die kaltschnäuzige Fortsetzung von existenzvernichtenden Maßnahmen könnte viele Unternehmer dazu bewegen, dem Aufruf "Wir machen auf" zu folgen und ihr Unternehmen ab kommenden Montag, 11. Januar 2021 – oder später – wieder zu öffnen.

Die Anwältin begründet unter Punkt eins ihres Schreibens unter Berufung auf verschiedene Rechtsquellen das "Recht, einen Betrieb zu führen, zu unterhalten, zu schließen und zu öffnen". Punkt zwei befasst sich mit den Möglichkeiten zur Einschränkung dieses Rechts. Dabei geht Bahner vor allem auf den von den Ländern für die in ihren Corona-Verordnungen festgeschriebenen Betriebsschließungen herangezogenen Paragrafen 28 a des Infektionsschutzgesetzes ein.

Voraussetzung für die Schließung von Betrieben sei demnach:

1. Das Vorliegen einer epidemischen Lage.

2. Die Notwendigkeit der Schließung von Betrieben als Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit.

3. Die Ausrichtung der Schutzmaßnahmen an dem Schutz von Leben und Gesundheit und an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems.


Die Anwältin bestreitet unter Berufung auf Zahlen des Statistischen Bundesamts und des Robert Koch-Instituts das Vorliegen einer "epidemischen Lage von nationaler Bedeutung". So seien im vergangenen Jahr nur 53.000 Menschen schwer an COVID-19 erkrankt und deshalb intensivmedizinisch behandelt worden, also 0,06 Prozent der Bevölkerung. Von diesen seien 13.000 gestorben, meist hochbetagt und mit Vorerkrankungen.

Die "Coronatoten" machten nur 1,4 Prozent der Gestorbenen aus, COVID-19 stehe als Todesursache weit hinter Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebs. Bahners Schlussfolgerung:

Die Regierung muss folglich darlegen und nachweisen, weshalb Corona – angesichts der völlig anderslautenden Fakten – eine Epidemie von nationaler Tragweite sein soll, die einen monatelangen Lockdown und damit die größten Grund- und Menschenrechtsbeschränkungen – zu rechtfertigen vermag.

Außerdem müsse der Staat im konkreten Fall und evidenzbasiert nachweisen, inwieweit die Schließung eines Betriebes der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und dem Schutz von Gesundheit und Leben dient. Bahner weiter:

Er muss nachweisen, weshalb im Jahr 2020 – trotz der angeblich schlimmen Pandemie und der angeblichen Überlastung der Krankenhäuser – 20 Kliniken geschlossen wurden, davon mehrere 'Corona-Kliniken'. Die Regierung muss nachweisen, weshalb einerseits im Jahr 2020 mehr als 6.000 Intensivbetten abgebaut wurden, dafür aber die Schließung Ihres Geschäfts der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu dienen imstande sein soll.

Ein bloßes Berufen auf den Gesundheitsschutz und der Rückgriff auf "bloße Schlagworte wie "Infektionsgeschehen" oder "Infektionsfälle"" genüge nicht, um das "hohe Gut der Dienstleistungsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit" zu durchbrechen und Grundfreiheiten zu beschränken und zu negieren.

In Punkt drei ihres Briefes rät die Anwältin den öffnungswilligen Unternehmern, Unterstützung bei ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer zu suchen und gegebenenfalls einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht zu stellen, ehe sie sich in Teil vier mit den Risiken einer Betriebsöffnung befasst: Geldbußen, Untersagungsverfügungen des Gewerbeamts, Ärger mit dem Vermieter.

Letztlich müsse jeder Inhaber selbst entscheiden, ob er sein Geschäft trotz Verbots wieder öffnet:

Jeder muss selbst entscheiden, was er zu verlieren oder zu gewinnen hat. Die Öffnung des Betriebes kostet sicherlich Mut und Kraft. Denn Sie werden sich Ärger einhandeln. Aber was ist das größere Übel? Rechtsstreitigkeiten, die durchaus gewonnen werden können? Oder die endgültige Vernichtung Ihrer Existenz?

Die Anwältin schließt ihr Schreiben unter Hinweis auf erste entsprechende Urteile mit einem vorsichtig optimistischen Ausblick:

Es gibt endlich erste Gerichtsentscheidungen, die diese Beschränkungen nicht mehr mittragen und für rechtswidrig erklären. Es gibt auch Entscheidungen, die Bußgelder aufheben, da diese nicht auf verfassungsmäßiger Rechtsgrundlage beruhen. Wir als Anwälte hoffen darauf, dass die Gerichte sich auf ihren Eid besinnen und die Verhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen auch künftig nach rechtsstaatlichen Prinzipien beurteilen. Wenn dies so ist, dann ist die Öffnung Ihres Betriebes Ihr gutes Recht.

Beate Bahner war bereits im Frühjahr als Kritikerin der Corona-Maßnahmen in Erscheinung getreten. Im April war sie vor dem Bundesverfassungsgericht mit ihrem Versuch gescheitert, die Corona-Verordnungen der Bundesländer per einstweiliger Verfügung außer Kraft setzen zu lassen. Kurz darauf wurde sie von der Polizei aufgegriffen und gegen ihren Willen in die Psychiatrie gebracht.
Quelle: RT.de
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