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Wien: Junge Frau (21) bricht afghanischen Grapscher die Nase - Anzeige

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Salva
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Wien: Junge Frau (21) bricht afghanischen Grapscher die Nase - Anzeige

#1

Ungelesener Beitrag von Salva » Fr, 4. Jan. 2019, 14:59

Fr, 4. Januar 2019: Ein 20-jähriger Asylbewerber fasste in der Silvesternacht mehreren Frauen am Wiener Rathausplatz an den Po. Eine 21-jährige Wintersport-Athletin aus der Schweiz wehrte sich, schlug zu und brach dem Angreifer das Nasenbein. Nun wurde sie wegen des Verdachts der Körperverletzung angezeigt.

Der 20-Jährige soll zuvor mehreren Frauen auf den Hintern gegriffen haben. Als der Asylbewerber dies bei der 21-Jährigen tat, schlug die junge Frau zurück. Laut Polizei dürfte ihn die Schweizerin, die in einer Gruppe unterwegs war, dabei im Reflex geschlagen haben. Dadurch erlitt der 20-Jährige einen Nasenbeinbruch.

Grapscher in Spital gebracht

Nach dem Schlag blutete der Afghane dann so stark aus der Nase, dass er selbst den Sicherheitsdienst aufsuchte. Die Security-Mitarbeiter verständigten die Rettungskräfte. Der 20-Jährige wurde schließlich noch an Ort und Stelle medizinisch erstversorgt und anschließend in ein Spital gebracht.

Der Grapscher wurde wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung angezeigt, die 21-Jährige wegen des Verdachts der Körperverletzung. Am Mittwoch flog sie in die Schweiz zurück.

Quelle: Heute


Auch in Österreich sorgen u.a. die zahlreichen sexuellen Übergriffe in der Silvesternacht durch Ausländer wieder für Unruhen und auch Hasskommentaren im Internet. Gerade in diesem Fall. Es ist für Viele eben nicht nachvollziehbar, dass selbst ein Missbrauchsopfer eine Strafanzeige kassieren kann, wenn es sich gegen seinen Angreifer wehrt. Dabei ist festzustellen, dass z.B. in Deutschland ebenfalls jede körperliche Verletzung eines anderen Menschen - auch die einem anderen in Notwehr zugefügte Verletzung - eine tatbestandliche Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB - Körperverletzung ist. Wegen des in § 152 Abs. 2 StPO - Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz verankerten "Verfolgungszwangs" ist die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet, immer dann strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Wenn ein Mensch durch einen anderen verletzt worden ist - aus welchem Grunde auch immer - liegen stets tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit vor, dass eine verfolgbare Straftat der Körperverletzung begangen worden ist. Also wird auch gegen das eigentliche Opfer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In dessen Rahmen sollen dann die Umstände der Tat geklärt werden. Derjenige, der sich verteidigt hat, wird trotz des erfüllten Tatbestandes der Körperverletzung nicht betraft, wenn er sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, er also nicht rechtswidrig gehandelt hat. Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist insbesondere die Notwehr. Ob bei ihm die Voraussetzungen der Notwehr gegeben waren oder nicht, ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu untersuchen.

Komplex Notwehr
Es muss bedacht werden, dass man im Falle eines Angriffs niemals die Zeit hat, darüber zu sinnieren, ob die beabsichtigte Verteidigungshandlung nun noch von der Notwehr gedeckt ist oder nicht. Dem Angriff muss im Sinne der eigenen körperlichen Unversehrtheit entschieden begegnet werden. Gleichwohl darf die Tatsache nicht aus den Augen verloren werden, dass auch in der Notwehr der Angreifer nicht unnötig - also nicht mehr als erforderlich - verletzt werden darf. Dies bewertet die Ermittlungsbehörde allerdings im Nachhinein. Und was bei diesen Überlegungen herauskommen mag, ist nicht immer vorherzusehen.
Mark Pilz, Rechtsanwalt in Bottrop und Karate Trainer (3. Dan).

Mehr dazu: Anwalt.de
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